Satzung

Satzung des Vereins "Die Schwärmer"

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29.07.2006 in Frankfurt.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Die Schwärmer".
2. Er hat seinen Sitz in 65719 Hofheim
3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Er erhält nach erfolgter Eintragung den Zusatz "e.V."
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Ziel des Vereins ist es, eine Interessengemeinschaft um die Frankfurter Band "ASP" zu bilden. Deshalb stehen gemeinschaftliche Aktivitäten der Mitglieder des Vereins im Vordergrund. Im Übrigen sollen Veranstaltungen für Mitglieder durchgeführt werden.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
    a) Bildung einer Interessengemeinschaft um die Band "ASP"
    b) Herausgabe eines Newsletters
    c) Ausübung von Vereinsveranstaltungen und Ausflügen
    d) Förderung von befreundeten Bands
    e) Treffen mit Fanclubs befreundeter Bands
    f) gemeinsamer Besuch von Konzerten
    g) gemeinsame Freizeitaktivitäten
3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Von den erwirtschafteten Mitteln des Vereins werden hauptsächlich die Unkosten gedeckt.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Ausgeschlossen sind alle Personen, die einer rechtsgerichteten Organisation angehören oder diese unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung. Bei Minderjährigen ist eine Beitrittserklärung mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme in den Verein nach freiem Ermessen.
4. Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung kann die Vorstandschaft Ehrenmitglieder auf Lebenszeit benennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
5. Jedes Mitglied hat das Recht aus dem Verein auszutreten. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzendem mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Geschäftsjahres.
6. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
7. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise im Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
9. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Ausschluss, Austritt oder Auflösung des Vereins.

 

§ 5 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt des Mitgliedes nimmt der Verein neben Namen und Anschrift auch das Geburtsdatum und andere personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des 1. Vorsitzenden gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Mittel vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Mitglieder werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Bearbeitung entgegen steht.
2. Beim Austritt aus dem Verein werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Vereinsmitgliedes aus der Mitgliederliste gelöscht. Personalbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch die Vereinsleitung aufbewahrt.
3. Mitgliederverzeichnisse werden nur an die Vereinsleitung und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Fanclub eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnisse der Mitgliederdaten zwingend erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, händigt die Vereinsleitung die Daten nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

 

§ 6 Vermögen des Vereins

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich und alleine das Vereinsvermögen.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben
2. Die Beiträge werden per Bankeinzug oder Überweisung entrichtet.
3. Die Höhe des Mitgliedbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Vorstandschaft sowie die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von einem Vorstandvorsitzenden geleitet. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf, und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Durchführung der Mitgliedsversammlung durch Nutzung eines gesicherten virtuellen Raumes ist möglich.
3. Zu den Aufgaben des Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a) Wahl und Abwahl der Vorstandschaft
    b) Wahl der zwei Kassenprüfer für das kommende Geschäftsjahr
    c) Beratung über Stand und Planung der Vereinsarbeit
    d) Genehmigung des von der Vorstandschaft vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes der Vorstandschaft
    g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    h) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    i) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins
    j) Vorschlag von Ehrenmitgliedern
4. Zur Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens aber einmal im Jahr.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen.
6. Durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder treten die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in Kraft.
7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. So weit technisch möglich, sind bei Nutzung eines Teledienstes Log-Files der Versammlung anzufertigen und durch den Vorstand zu archivieren.
8. Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Mitglieder. Sie sind mit dem Kassenwart für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Die Kassenprüfung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Ausgaben.

 

§ 10 Vorstand

1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, einem Kassenwart und dem Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzende in jeweiliger Alleinvollmacht vertreten.
3. Die Vorsitzenden leiten, organisieren und repräsentieren den Verein gegenüber der Öffentlichkeit. Die Vorstandschaft bereitet die Mitgliederversammlung vor, erstellt den Jahresbericht, führt Buch und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu sorgen.
4. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gemäß § 38 Art.1 GG gewählt.
5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
6. Die Vorstandschaft soll in der Regel vierteljährlich tagen.
7. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
8. Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

 

§ 11 Satzungsänderung

1. Über die Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zur Satzungsänderung, Zweckänderung und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keinerlei Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins kommt das Vereinsvermögen einem sozialen Zweck zugute. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet in diesem Falle die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist berechtigt Vorschläge über die Verwendung des Vereinsvermögens bei der Auflösung zu machen.
2. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vollzogen werden.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 29.07.2006 beschlossen.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde in § 1 Ziffer 2 in der Mitgliederversammlung vom 06.02.2010 geändert.